Allgemeine Geschäftsbedingungen l i e b e s f e s t e
1. Verhältnis Auftraggeber – Auftragnehmer (l i e b e s f e s t e)
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit den im Angebot beschriebenen und in der Auftragsbestätigung angegebenen organisatorischen Leistungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen nach den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers zu erbringen. Insbesondere verpflichtet er sich zur gewissenhaften Beratung des Auftraggebers und Vorbereitung der Veranstaltung, sowie der sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Lieferanten/Partner sowie Subunternehmer.
2. Angebote/ Konzepte
An jedweden Angeboten, Kostenvoranschlägen, Konzepten, Entwürfen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn ein Auftrag nicht erteilt wird, sind diese auf Verlangen dem Auftragnehmer unverzüglich zurückzugeben oder gegen Bezahlung abzulösen. Eigentums- und Urheberrechte einer Veranstaltung gehen selbst mit erteiltem Auftrag und/ oder abgeschlossener Durchführung der Veranstaltung nicht auf den jeweiligen Geschäftspartner über.
3. Angebote/ Aufträge
Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Angebot, in dem alle Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie das Honorar aufgeführt sind. Angebote gelten als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Demzufolge kommt ein Vertrag erst dann zustande, wenn die Annahme des Auftrags durch eine Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt wird. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag bei l i e b e s f e s t e gebunden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit l i e b e s f e s t e jederzeit aufzulösen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes abzüglich der, aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses, eingesparten Aufwendungen und/ oder zur Zahlung vergebener Aufwendungen in Höhe von 100%. Im Falle der Vertragsauflösung erfolgt die Abrechnung des Auftragnehmers auf Stundenbasis mit einem Stundensatz von € 80,00 (netto)/ Std. Das Recht zur Auflösung steht l i e b e s f e s t e dann zu, wenn vereinbarte Teilzahlungen durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt werden oder die Erfüllung des Auftrages ein rechtswidriges Handeln bedeuten würde. Auch in diesem Fall, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung des vereinbarten Entgelts abzüglich der, aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses, eingesparten Aufwendungen und/ oder zur Zahlung vergebener Aufwendungen in Höhe von 100%. Die Abrechnung erfolgt hierbei ebenfalls auf Stundenbasis zu einem Stundensatz von € 80,00 (netto)/Std.
Nachträgliche Änderungen des Auftrages, Auftragserweiterungen und Auftragseinschränkungen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt besonders dann, wenn durch Terminänderung oder kurzfristig bekannt gemachte Auftragserweiterung Mehrleistungen notwendig werden. l i e b e s f e s t e handelt im Zuge von Vertragsabschlüssen mit Dritten ausschließlich in vermittelnder Tätigkeit. Vertragsabschlüsse zwischen Dienstleistern und dem Auftraggeber kommen immer direkt zustand. Soweit l i e b e s f e s t e Leistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erfüllen soll, ist dies ausdrücklich schriftlich festzuhalten. Dies betrifft insbesondere öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, wie z.B. die Anmeldung der Veranstaltung bei den zuständigen Behörden, die Anmietung von Veranstaltungsstätten, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern, jeglichen Lieferanten und Subunternehmern. Rechnungen externer Subunternehmer über den Auftragnehmer werden mit 10% Handling Fee an den Auftraggeber weitergeleitet.
4. Leistung und Honorar
Sofern keine Sondervereinbarungen bestehen, entsteht der Honoraranspruch für jede einzelne Leistung bevor diese erbracht wurde. Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug zu bezahlen. l i e b e s f e s t e ist berechtigt, zur Deckung des zu erwartenden Aufwandes, Vorschüsse zu verlangen. In der Regel erfolgt eine A-Conto Rechnung in Höhe von 50% des Auftragsvolumens sofort nach Vertragsabschluss bzw. Beauftragung. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles werden bankübliche Zinsen zzgl. eines Verzugszinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht, ohne dass es einer Rechnungsanmahnung oder sonstigen Benachrichtigung bedarf.
5. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
l i e b e s f e s t e verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt beidseitig, auch nach Beendigung des Vertrages.
6. Gewährleistung – Schadenersatz – Höhere Gewalt
l i e b e s f e s t e haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist. Im Falle der kompletten oder teilweisen Absage einer Veranstaltung aufgrund „höherer Gewalt“ ist l i e b e s f e s t e berechtigt, für die Leistungen und bereits erbrachten Vorleistungen ein angemessenes Honorar in Rechnung zu stellen. Die Abrechnung erfolgt hierbei auf Stundenbasis mit einem Stundensatz von € 80,00 (netto)/ Std.
7. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und l i e b e s f e s t e ist ausschließlich Deutsches Recht anzuwenden. Erfüllungsstandort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Aachen.
8. Nebenabreden / Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Insbesondere eine Vereinbarung, welche dieses Schriftformerfordernis aufhebt, bedarf der Schriftform. Individuelle Vertragsabreden im Sinne von
§ 305b BGB bleiben hiervon unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kooperationspartner & Lieferanten von l i e b e s f e s t e
1. Geltungsbereich
- 1.1 Für sämtliche Veranstaltungen, die l i e b e s f e s t e mit einem Kooperationspartner (nachfolgend: der Partner) durchführt, gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
- 1.2 Diese AGB werden auch Bestandteil aller künftigen Vertragsverhältnisse zwischen dem Partner und l i e b e s f e s t e, und zwar in ihrer jeweils bekannten Fassung, ohne dass es jedes Mal einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
- 1.3 Der Partner hat der Geltung dieser AGB mit Abschluss des Kooperationsvertrags zugestimmt. Die AGB sind jederzeit auf der Homepage http://www.liebesfeste.com einsehbar.
2. Exklusivität
- 2.1 Dem Partner ist es untersagt, eigene Produkte oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Veranstaltung ohne Zustimmung von l i e b e s f e s t e anzubieten. Das heißt insbesondere, dass etwaig Leistungen, die zum Portfolio des Partners gehören und im Wettbewerb zu den Leistungen von l i e b e s f e s t e stehen, dem „Endkunden“ (Vertragspartner/ Kunde von l i e b e s f e s t e) nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung von l i e b e s f e s t e angeboten werden darf. Die Zustimmung erfolgt in diesem Zusammenhang ausschließlich in schriftlicher Form.
3. Gewerbliche Schutzrechte, Rechte an der Veranstaltung
- 3.1 Der Partner ist aufgrund des Kooperationsvertrages keinesfalls berechtigt, gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Marken- und Namensrechte von l i e b e s f e s t e zu nutzen. Hierfür bedarf es einer gesonderten schriftlichen Erlaubnis.
- 3.2 Sämtliche Verwertungs- und Vermarktungsrechte, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Veranstaltung entstehen, stehen ausschließlich l i e b e s f e s t e zu.
4. Mindestumsatz, Haftungsbeschränkung
- 4.1 Sofern l i e b e s f e s t e dem Partner einen Mindestumsatz für seine aus der Durchführung der Veranstaltung unmittelbar zu erwartenden Geschäfte garantiert, handelt es sich dabei lediglich um die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes für Vermögensschäden, der auf Fälle mindestens grob fahrlässiger Vertragsverletzungen seitens l i e b e s f e s t e beschränkt ist. Das heißt, l i e b e s f e s t e haftet bei Nichterreichen des vereinbarten Mindestumsatzes für den Differenzbetrag nur, wenn Vertragspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt werden. Die Vereinbarung eines solchen Mindestumsatzes steht außerdem unter dem Vorbehalt, dass der Partner seine eigenen Leistungen vertragsgemäß erbringt. Der Partner kann sich nicht darauf berufen, dass er seine Vertragsleistungen ohne Verschulden nicht erbracht hat.
- 4.2 Im Übrigen ist eine etwaige Haftung von l i e b e s f e s t e gegenüber dem Partner grundsätzlich auf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung von l i e b e s f e s t e auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, wenn die Vertragsverletzung auf lediglich einfacher Fahrlässigkeit beruht.
5. Verantwortungsbereich, Haftung, Freistellung
- 5.1 Die Parteien legen in dem Kooperationsvertrag ihre jeweils zu erbringenden Leistungen und entsprechenden Verantwortungsbereiche bezüglich der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung fest. Soweit aufgrund der Verletzung der jeweiligen Leistungspflichten Ansprüche von Dritten geltend gemacht werden, haftet die jeweils betroffene Partei Dritten gegenüber allein in vollem Umfang und stellt die andere Partei insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Das gilt auch im Fall der Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere von Verkehrssicherungs- und allgemeinen Sorgfaltspflichten.
- 5.2 Ist der Partner nach dem Kooperationsvertrag zum Abschluss einer Veranstalter – Haftpflichtversicherung oder sonstigen Versicherungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung verpflichtet, legt der Partner l i e b e s f e s t e bis spätestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn einen entsprechenden schriftlichen Nachweis über den Abschluss der Versicherung vor. Kommt der Partner dieser Nachweispflicht nicht nach, ist l i e b e s f e s t e zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Partner haftet in diesem Fall wie bei von ihm zu vertretener Absage der Veranstaltung (vgl. Ziffer 7).
6. Leistungsänderungen
- 6.1 l i e b e s f e s t e behält sich vor, ein für die Veranstaltung vorgesehenes Programm bzw. eine entsprechenden Ablauf zu ändern, insbesondere wenn der ursprünglich vorgesehene Ablauf aus Gründen, die l i e b e s f e s t e nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann. Der Partner ist hierbei nicht berechtigt einen Mehraufwand in Rechnung zu stellen, sofern es hierbei nur zu vertretbaren Änderungen bzw. Anpassungen kommt, die im Zuge der betroffenen Veranstaltung keinen tatsächlichen Mehraufwand bedeuten.
7. Veranstaltungsausfall und -abbruch
- 7.1 Muss eine Veranstaltung abgesagt oder abgebrochen werden und hat die Gründe hierfür der Partner zu vertreten, hat er alle Leistungen und Aufwendungen, die l i e b e s f e s t e im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung gemäß dem Kooperationsvertrag erbracht hat, auf der Grundlage der zum Veranstaltungszeitpunkt gültigen Preisliste zu ersetzen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
8. Öffentliches Ansehen, vertragliche Nebenpflichten, Rücktrittsrecht
- 8.1 l i e b e s f e s t e hat aufgrund des Tätigkeitsfeldes „Hochzeiten“ ein besonderes Interesse, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit zu schützen und sich vom Partner zu distanzieren, sofern dieser in irgendeine Art von Skandalen direkt oder indirekt verwickelt wird.
- 8.2 Als Skandal im vorstehend bezeichneten Sinn gelten sämtliche Ereignisse, die geeignet sind, öffentliches Aufsehen zu erregen, insbesondere weil der Partner unter dem Verdacht steht, direkt oder indirekt an Straftaten oder erheblichen Verstößen gegen moralische Grundsätze beteiligt zu sein.
- 8.3 Als Skandal gilt gleichermaßen, wenn der Partner die Grundsätze Politischer Korrektheit missachtet, insbesondere einzelne Gesellschaftsgruppen aufgrund ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung begünstigt oder diskriminiert, oder wenn er politische Parteien oder Vereinigungen unterstützt, die unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen.
- 8.4 Vorstehend bezeichnete Skandale stellen eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Partners dar und berechtigen l i e b e s f e s t e gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag. Trifft den Partner ein Verschulden, haftet er wie bei verschuldetem Veranstaltungsausfall oder -abbruch (vgl. Ziffer 7).
9. Rechtswahl und Gerichtsstand
- 9.1 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Partner und l i e b e s f e s t e unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- 9.2 Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit rechtlichen Beziehungen zwischen dem Partner und l i e b e s f e s t e ist der Gerichtsstand Aachen.
10. Schlussbestimmungen
- 10.1 Ergänzungen und Änderungen des Kooperationsvertrages einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt gleichermaßen für einen Verzicht auf die Schriftform.
- 10.2 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird der Vertrag im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige zu ersetzen, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Sinngemäß Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
Stand: Januar 2013